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aus der Beitragsordnung I/2001

Auf der Grundlage von § 13 unserer Vereinssatzung hat die außerordentliche Mitgliederversammlung in Ihrer Sitzung am 13.12.2001 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedsgruppen.

Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag in EURO:

Art der Mitgliedschaft

bei monatlicher
Zahlung

bei jährlicher Zahlung

Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre

2,50 €

30,00 €

Jugendliche ab 15 bis 18 Jahre

3,50

42,00

Studenten und Auszubildende

5,50 €

66,- €

Wehr- oder Zivildienstleistende

5,50 €

66,- €

Arbeitslose

5,50 €

66,- €

Aktive Mitglieder

9,- €

108,- €

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. 

Maßgebend für die Beitragsentrichtung ist das Geschäftsjahr jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Die Beiträge sind fällig:

bei halbjährlicher Zahlung: spätestens bis zum 31. August im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres sowie spätestens bis zum 28.Februar im zweiten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres

oder bei jährlicher Zahlung: spätestens bis zum 31. August im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres.

Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
 

Empfänger:

Königsteiner Volleyballgemeinschaft e.V.

Kontonummer:

3000 285 317

BLZ: 

850 503 00

Kreditinstitut: 

Ostsächsische Sparkasse Dresden

Verwendungszweck:

Name, Vorname, Monat/Jahr

Soweit bei der Aufnahme in den Verein Königsteiner Volleyballgemeinschaft e.V. - geregelt durch formlose Antragstellung gegenüber dem Vorstand - anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, ist der Monat mit 30 und das Jahr mit 360 Tagen zu berechnen.

Die Satzung sieht eine Kündigungsfrist zum Jahresende des Geschäftsjahres vor, also jeweils bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung hat durch das Mitglied in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Die Beitragsordnung I/2001 verliert im Inkrafttreten der nächsten Beitragsordnung Ihre Gültigkeit.

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